Investmentfonds und ETFs
Sie verwirren die vielen Begriffe wie
Finanzberater, Honorarberater,
Honorar-Finanzanlagenberater,
oder Finanzanlagenvermittler?
Ich erkläre sie Ihnen!
In der letzten Finanzkrise haben deutsche Anleger sehr viel Geld
verloren. Unter anderem durch wertlose Zertifikate nach dem Konkurs von Lehman Brothers in den USA.
Um nach der Krise die Beratung zu verbessern, wurde 2014
die unabhängige Honorarberatung neu in
der Gewerbeordnung aufgenommen.
1) Bei einem „Honorar-Finanzanlagenberater" nach § 34 h GewO
erfolgt die Beratung ausschließlich im Interesse des Kunden auf
Honorarbasis mit vereinbarten Stundensätzen. Die laufende
Betreuung wird über eine Servicegebühr vergütet.
Da ich selber als "Honorar-Finanzanlagenberater" den Begriff etwas
sperrig finde, verwende ich lieber die Begriffe "Honorarberater" oder
"unabhängiger Finanzberater", auch wenn sie nicht geschützt sind.
Worin unterscheidet sich jetzt der Honorar-Finanzanlagenberater von
einem Finanzanlagenvermittler?
2) Bei einem „Finanzanlagenvermittler“ nach § 34 f GewO erfolgt
die Vermittlung ganz überwiegend über offene und verdeckte
Provisionen von Fondsgesellschaften oder Banken für den Verkauf bestimmter Fonds mit eher hohen bis sehr hohen Kosten.
Finanzanlagenvermittler sind daher fast nie unabhängig!
3) Die Bezeichnung "Finanzberater" ist nicht geschützt und wird von
sehr vielen Beratern verwendet. Ein Blick ins Vermittlerregister zeigt Ihnen, ob es ein staatlich geprüfter Berater nach § 34 h oder Vermittler nach § 34 f ist!